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Besser ab 2012: Verbesserung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Datum: 16. Januar 2012Berlin (BDL) Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wem Kinderbetreuungskosten entstehen, darf diese künftig steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 ? pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.
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